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Betreuungsinformationen

Zeit: 

Die Betreuung erfolgt von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr
 

Die tägliche Betreuungszeit beträgt 8 Stunden. 


Eingewöhnung:

Während der Eingewöhnungsphase hat das Kind die Gelegenheit, die Familienmitglieder der Tagesmutter, deren Wohnung, den täglichen Ablauf sowie das umliegende Wohnumfeld kennenzulernen. Dies geschieht in Anwesenheit der primären Bezugsperson des Kindes, üblicherweise der Mutter oder des Vaters.

 

Die genaue Dauer der Eingewöhnungszeit lässt sich nicht generell festlegen, da sie von verschiedenen Faktoren wie dem Alter, dem Temperament des Kindes sowie dessen bisherigen Erfahrungen abhängt. In der Regel wird jedoch ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen empfohlen.

 

Mein Ansatz in dieser Phase orientiert sich am Berliner Eingewöhnungsmodell, welches flexibel an die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes angepasst wird.

 

Für weitere Informationen zum Thema Eingewöhnung und zum Berliner Modell empfehle ich den Besuch der Webseite www.familie.de.


Vertretung:

Bei Ausfall der Tagespflegeperson (Krankheit, Unfall, etc.) haben die Sorgeberechtigten die Möglichkeit durch das Vertretungssystem in der Kindertagespflege, Ihr Kind über einen sogenannten Springer in der Tagespflegeeinrichtung oder in einem Pflegestützpunkt betreuen zu lassen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag über die Tagespflegeperson beim VKKJ gestellt werden. 

 

Bei Krankmeldung der Tagesmutter, müssen die Eltern den ersten Tag der Betreuung selber abdecken. Die Betreuung der Tageskinder über den Springer oder des Stützpunktes, kann aus organisatorischen Gründen erst ab den 2. Tag erfolgen.

 

Natürlich versuche ich Ausfälle auf ein Minimum zu reduzieren, aber bei 5 kleinen Kindern ist das nicht immer zu vermeiden.


Ernährung:

Eine ausgewogene Ernährung ist mir in meiner Betreuung sehr wichtig. Für die Versorgung mit frischem Obst und Gemüse sind die mitgebrachten Beiträge der Familien entscheidend. Das Mittagessen beziehe ich von einem lokalen Catering-Service, um eine vielfältige und gesunde Kost zu gewährleisten. Sollten spezielle Ernährungsbedürfnisse oder -wünsche bestehen, zögern Sie bitte nicht, mich darauf anzusprechen. In einer kleinen Gruppengröße wie der unseren ist es meist gut möglich, individuelle Ernährungsvorlieben und -anforderungen umzusetzen.


Kinderschutz:

§8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Als Kindertagespflegeperson gehöre ich zu den Anbietern früher Hilfen und bin damit Kooperationspartner im Kinderschutz gemäß §3 Abs. 2 KKG. Ich reiche alle 2 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §43 Abs. 2 und § 72a Abs.1 und 5 von mir ein. Beim Einreichen ist das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate. Der gesetzliche Schutzauftrag laut § 8a SGB VIII bei Kinderwohlgefährdung wird als Aufgabe in meiner Kindertagespflegestelle wahrgenommen. Das Wohl des Kindes steht bei mir im Mittelpunkt. Wenn einem Kind Schaden droht oder zugefügt wird, nehme ich die Verpflichtung an, näher hinzuschauen und einzugreifen. Ich besuche zu diesem Thema Fortbildungen. Bei Auffälligkeiten führe ich den Beobachtungs- und Dokumentationsbogen und suche das Gespräch mit den Eltern. Ich nehme bei Bedarf eine Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft für den Kinderschutz gemäß §8 Abs. 1 SGB VIII in Anspruch. Reichen meine Möglichkeiten als Kindertagespflegeperson nicht aus, um die Gefahr abzuwenden, informiere ich das Jugendamt. Vor dem Einschalten des Jugendamtes informiere ich die Eltern, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes wird dadurch in Frage gestellt. Die Meldung erfolgt anhand des Meldebogens des Jugendamtes und geht an den ASD. Mein Beobachtungs- und Dokumentationsbogen wird zusätzlich eingereicht